Statuten
1.2 Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.
1.3 Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
1.4 Die Errichtung von Zweigvereinen ist beabsichtigt.
1.5 Der Verein wird auf unbestimmte Dauer errichtet.
II) Zweck
2.1 SOG Österreich bezweckt das Engagement für Hochschulbildung und gemeinnützige studentische Projekte in ausländischen Konflikt– und Krisengebieten. Mit unserer Arbeit wollen wir vor allem junge Menschen dabei unterstützen, selbständig zum Wiederaufbau, zur Versöhnung und zur wirtschaftlichen Entwicklung in ihrer Heimat beizutragen.
III) Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
3.1 Der in Punkt 2.1 genannte Vereinszweck soll durch die in den Punkten 3.2 angeführten Tätigkeiten und die in Punkt 3.3 angeführten finanziellen Mittel erreicht werden.
3.2 Für die Verwirklichung des Vereinszweckes vorgesehene Tätigkeiten sind
a) Ideelle und finanzielle Förderung von bedürftigen Jugendlichen und Studierenden
b) Gemeinnützige studentische Projekte
c) Öffentlichkeitsarbeit
d) Betreiben von Websites und/oder sonstiger elektronischer Medien
e) Einrichtung oder Ausrüstung von Bibliotheken im Ausland
f) Herausgabe von Publikationen
g) Abhaltung von Versammlungen und Workshops
h) Abhaltung von Diskussionsabenden und Vorträgen
k) Auslandsreisen zwecks Korrespondenz
l) Weiterleitung von Spendenmitteln an dem Verein in ihrem Handeln zurechenbare Dritte
3.3 Die erforderlichen finanziellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
a) Mitgliedsbeiträge
b) Subventionen und Förderungen
c) Spenden, Sammlungen, Erbschaften, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen
d) Vermögensverwaltung (z.B. Zinsen, sonstige Kapitaleinkünfte)
e) Erträge aus Vereinsveranstaltungen
f) Sponsorengelder
g) Werbeeinnahmen
3.4 SOG Österreich verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke nach §§ 34 ff BAO und ist nicht auf Gewinn gerichtet. Der Verein darf keine Handlungen setzen, die dem Vereinszweck widersprechen.
3.5 Die Erfüllung des in Punkt 2.1 festgelegten Vereinszwecks wird von SOG Österreich unmittelbar selbst vorgenommen. SOG Österreich hat allerdings die Möglichkeit, hierzu auch Dritte zu beauftragen, wenn vorab sichergestellt ist, dass das Wirken des jeweiligen beauftragten Dritten wie das eigene Wirken von SOG Österreich anzusehen ist. SOG
Österreich muss gegenüber dem Dritten weisungsberechtigt sein, sodass die Rechtsfolgen
der Handlungen des Dritten SOG Österreich zuzurechnen sind.
IV) Arten der Mitgliedschaft
4.1 Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
4.2 Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen und einen Mitgliedsbeitrag zahlen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines für sie festgesetzten Mitgliedsbeitrags und/oder durch Bereitstellung/Erbringung von besonderen persönlichen Kenntnissen und/oder Fähigkeiten fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.
V) Erwerb der Mitgliedschaft
5.1 Mitglieder des Vereins können alle natürlichen sowie juristischen Personen werden.
5.2 Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
5.3 Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründerinnen/Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten Vorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder bis dahin durch die Gründerinnen/Gründer des Vereins.
5.4 Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.
VI) Beendigung der Mitgliedschaft
6.1 Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
6.2 Der Austritt kann zu jedem beliebigen Zeitpunkt erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens eine Woche vorher schriftlich oder mündlich mitgeteilt werden.
6.3 Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
6.4 Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
6.5 Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Punkt 6.4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.
VII) Rechte und Pflichten der Mitglieder
7.1 Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.
7.2 Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
7.3 Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
7.4 Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
7.5 Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
7.6 Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnten. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
VIII) Vereinsorgane
8.1 Organe des Vereins sind die Generalversammlung (Punkte IX und X dieser Statuten), der Vorstand (Punkte XI bis XIII dieser Statuten), die Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer (Punkt XIV dieser Statuten), das Schiedsgericht (Punkt XV dieser Statuten) und das Organ für die Vergabe von finanziellen Förderungen (Punkt XVI dieser Statuten).
IX) Generalversammlung
9.1 Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet einmal jährlich statt.
9.2 Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
a) Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,
b) schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
c) Verlangen der Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),
d) Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, Punkt 11.2 dritter Satz dieser Statuten),
e) Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (Punkt 11.2 letzter Satz dieser
Statuten) binnen vier Wochen statt.
9.3 Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich oder per E–Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene E–Mail–Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand, durch die/einen Rechnungsprüfer oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator.
9.4 Anträge zur Generalversammlung sind spätestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich oder per E–Mail einzureichen.
9.5 Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
9.6 Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch eine(n) Bevollmächtigte(n) vertreten. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
9.7 Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
9.8 Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
9.9 Den Vorsitz in der Generalversammlung führt die Obfrau/der Obmann in deren/dessen Verhinderung ihre Stellvertreterin/sein Stellvertreter. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
9.10 Die Generalversammlung kann auch digital (z.B. per Videochat/–telefonie) oder hybrid abgehalten werden. Von dieser Möglichkeit sollte nur aus wichtigen Gründen Gebrauch gemacht werden (z.B. im Falle von staatlichen Kontaktbeschränkungen oder von Ortsabwesenheit eines Großteils der Mitglieder).
X) Aufgaben der Generalversammlung
10.1 Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Beschlussfassung über den Voranschlag;
b) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer;
c) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer;
d) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer und Verein;
e) Entlastung des Vorstands;
f) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder;
g) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
h) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
i) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
XI) Vorstand
11.1 Der Vorstand besteht aus mind. zwei Mitgliedern, und zwar aus Obfrau/Obmann und Stellvertreterin/Stellvertreter, und max. fünf weiteren Mitgliedern.
11.2 Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jede Rechnungsprüferin/jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
11.3 Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt ein Jahr, eine (mehrmalige) Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
11.4 Der Vorstand wird von der Obfrau/vom Obmann, bei Verhinderung von seiner Stellvertreterin/seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese/dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
11.5 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. Besteht der Vorstand nur aus zwei Personen, müssen beide anwesend sein.
11.6 Der Vorstand fasst seine Beschlüsse (grundsätzlich) mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Vorsitzenden/des Vorsitzenden den Ausschlag. Wenn lediglich zwei Vorstandsmitglieder an der Beschlussfassung mitwirken, erfordert eine gültige Beschlussfassung jedoch jedenfalls Einstimmigkeit.
11.7 Den Vorsitz führt die Obfrau/der Obmann, bei Verhinderung seine Stellvertreterin/sein Stellvertreter. Ist auch diese/dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
11.8 Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (siehe Punkt 11.3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Punkt 11.9) und Rücktritt (Punkt 11.10).
11.9 Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
11.10 Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Punkt 11.2) eines Nachfolgers wirksam.
XII) Aufgaben des Vorstands
12.1 Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
a) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
b) Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
c) Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des Punkt 9.1 und des Punkt 9.2 a–c dieser Statuten;
d) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
e) Verwaltung des Vereinsvermögens;
f) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern;
g) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.
h) Einrichtung und Einberufung des Organs für die Vergabe von finanziellen Förderungen
XIII) Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
13.1 Die Obfrau/der Obmann führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
13.2 Jeweils zwei Mitglieder des Vorstands sind berechtigt, den Verein gemeinsam nach außen zu vertreten (Gesamtvertretung). Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
13.3 Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Punkt 13.2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
13.4 Bei Gefahr im Verzug ist die Obfrau/der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
13.5 Die Obfrau/der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
13.6 Im Fall der Verhinderung tritt an die Stelle der Obfrau/des Obmanns die Stellvertreterin/der Stellvertreter.
14.1 Zwei Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 1 Jahr gewählt. Eine (mehrmalige) Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
14.2 Den Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüferinnen/den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüferinnen/die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
14.3 Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfern und dem Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer die Bestimmungen der Punkte 11.8 bis 11.10 sinngemäß.
15.1 Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
15.2 Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als
Schiedsrichterin/Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von vierzehn Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichterinnen/Schiedsrichter binnen weiterer vierzehn Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
15.3 Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
XVI) Organ für die Vergabe von finanziellen Förderungen
16.1 Für die Vergabe von finanziellen Förderungen ist ein vereinsinternes Beratungsgremium zu bilden, welches durch den Vorstand einberufen wird.
16.2 Dieses setzt sich aus einer ungeraden Anzahl an Mitgliedern zusammen, mindestens jedoch aus drei. Diese werden vom Vorstand bestimmt.
16.3 Sofern gesetzliche Bestimmungen bestehen, bei deren Nichteinhaltung der Verein seine wegen Bestätigung für gemeinnützige Zwecke zustehenden Begünstigungen auf abgabenrechtlichem Gebiet verlieren würde, sind diese gesetzlichen Bestimmungen zwingend einzuhalten.
16.4 Das Beratungsgremium entscheidet mit einfacher Mehrheit.
XVII) Freiwillige Auflösung des Vereins
17.1 Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
17.2 Die Generalversammlung hat – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie eine Abwicklerin oder einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem diese/dieser das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
17.3 Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.
XVIII) Verwendung des Vereinsvermögens bei Ausscheiden von Mitgliedern, bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des begünstigten Zwecks
18.1 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks ist das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen jedenfalls für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO zu verwenden.
18.2 Zu diesem Zweck ist das verbleibende Vereinsvermögen an „Etudes Sans Frontières – Studieren Ohne Grenzen Deutschland e.V.“ zu übergeben, sofern dieser eine Rechtsgrundlage besitzt, die den Anforderungen genügt, die an eine inländische Körperschaft zu stellen sind und die tatsächliche Geschäftsführung der Rechtsgrundlage entspricht. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zuerkennung der steuerlichen Begünstigung gemäß den §§ 34 ff BAO ist durch die Vorlage einer aktuellen Bestätigung des dafür zuständigen Finanzamtes nachzuweisen.
18.3 Sollte „Etudes Sans Frontières – Studieren Ohne Grenzen Deutschland e.V.“ im Zeitpunkt der durch die Auflösung des Vereins oder den Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks nötigen Vermögensabwicklung nicht mehr existieren, nicht mehr die Voraussetzungen der Steuerbegünstigung gemäß den §§ 34 ff BAO erfüllen, oder aus sonstigen Gründen die Übergabe des Vermögens nicht im Sinne obiger Ausführungen möglich sein, ist das verbleibende Vereinsvermögen anderen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken gemäß den §§ 34 ff BAO zuzuführen. Soweit möglich und erlaubt, soll es dabei für Zwecke der Jugendfürsorge und Berufsausbildung oder zur Hilfe von bedürftigen Menschen in Konflikt– und Krisengebieten verwendet werden.